Die anwaltliche Tätigkeit im Verkehrsrecht umfaßt die Regulierung von Verkehrsunfällen, die Vertretung in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten mit Bezug zum Straßenverkehr, das Fahrerlaubnisrecht, das Verkehrsversicherungsrecht sowie Kauf und Leasing von Fahrzeugen.

Einen etwas detaillierteren Überblick über das Verkehrsrecht haben wir hier als Download in einer PDF-Datei für Sie zur Verfügung gestellt.

Aus aktuellem Anlaß dürfen wir zudem einen kurzen Überblick zum Thema „Abgasskandal geben, wobei wir uns in diesem Zusammenhang auch mit Fällen befassen, in denen Mandanten sich zum Teil Jahre nach Vertragsabschluß noch von Finanzierungsverträgen für Kraftfahrzeuge lösen wollen. Zahlreiche „Autobanken“ haben nach Auffassung von Gerichten fehlerhafte Vertragsformulare verwendet, so daß Fahrzeugkäufern, deren Kfz nicht direkt von dem Abgasskandal betroffen ist, die aber unter dem allgemein zu beklagenden Wertverlust von Dieselfahrzeugen leiden, ein eleganter Weg zur Verfügung stehen kann, einen erheblichen Teil des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückzuerhalten.

Gerne stehen wir Ihnen auch für eine Beratung zur Verfügung zu allen Fragen rund um das Thema „MPU“ (Medizinisch-psychologische Untersuchung).

Beachten Sie bitte auch die von Rechtsanwalt Müller verfaßten Beiträge zur „Verkehrsunfallregulierung“ (einsehbar über „Leistungen“ –> „Veröffentlichungen“), welche einen Ausblick darauf geben, welche Rechte Ihnen im Falle eines Verkehrsunfalles zustehen.

Gerade bei der Regulierung von Verkehrsunfällen mag man sich die Frage stellen, aus welchem Grund ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte, zumal hier regelmäßig auch Werkstätten anbieten, den Sachschaden mit der gegnerischen Versicherung zu regeln. Dieses ist allerdings ein zweischneidiges Schwert. Nach unseren Erfahrungen sind Werkstätten bestrebt, den reinen Reparaturschaden (und gegebenenfalls noch Kosten eines selbst vermieteten Ersatzfahrzeuges) einzufordern. Auf der Strecke bleiben regelmäßig die weiteren Ansprüche des Geschädigten, über welche der Geschädigte seitens der Werkstatt oftmals auch gar nicht belehrt wird (Ersatz des Nutzungsausfalls, Unkostenpauschale, Schmerzensgeld, Wertminderung etc.).

Auch hat die Werkstatt nur eine Seite der Medaille im Blick (nämlich die Reparaturkosten). Nicht selten gilt es allerdings auch, Kontakt mit der Bußgeldstelle aufzunehmen, damit diese nicht wegen eines angeblichen Mitverschuldens einen Bußgeldbescheid erläßt, oder mit der eigenen Haftpflichtversicherung, damit diese nicht einen Teil des gegnerischen Unfallschadens reguliert.

Sie trifft tatsächlich ein Mitverschulden, habeb aber eine Kaskoversicherung? Ihr im Verkehrsrecht erfahrener Anwalt kann erreichen, daß Ihnen nahezu der gesamte Schaden bezahlt wird einschließlich der mit der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung, die Sie sonst oftmals selbst bezahlen müssen.

Eine rechtlich umfassende Beratung, welche allein auf Ihre Interessen zugeschnitten ist, werden Sie allein durch einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt erhalten. Bei einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall wird zudem die gegnerische Versicherung die Rechtsanwaltskosten zu begleichen haben, so daß man sich fragen sollte:Warum nicht einen Rechtsanwalt beauftragen und auf Augenhöhe mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verhandeln?

 


Wissenswertes

 

I Versicherungsrechtliches

Teilkasko und Wildunfall

Einer Entscheidung des OLG Koblenz (NJW 20007, 1828) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Motorradfahrer mehreren Rehen ausgewichen und hierdurch zu Fall gekommen war. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, da die Einstandspflicht voraussetze, daß das Ausweichmanöver dem Schutz des Fahrzeuges gedient habe. Hier habe der Fahrer aber vor allem sein eigenes Leben schützen wollen. Dem ist das Gericht mit der zutreffenden Argumentation entgegengetreten, daß es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß der Fahrer in einem solchen Fall zumindest auch und dies nicht nur ganz untergeordnet sein Fahrzeug vor Schäden schützen wollte.

Aber Achtung:Grundsätzlich muß der Fahrer beweisen, daß der Zusammenstoß mit „Haarwild“ unmittelbar bevorstand. Auch darf der Fahrer nicht jedem Haarwild ausweichen. So ist es insbesondere problematisch, wenn der Schaden an dem Fahrzeug dadurch entstanden ist, daß Kleintieren wie Hasen und Füchsen ausgewichen werden sollte.

Das OLG Karlsruhe hat in einer neueren Entscheidung keine grobe Fahrlässigkeit in einem Fall gesehen, in dem ein Fuchs auf der Fahrbahn auftauchte und der Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h leicht nach rechts lenkte und die Leitplanke berührte. Der BGH hat die Entscheidung des OLG gehalten, wobei das Gericht allerdings darauf abgestellt hat, daß diese Wertung der Würdigung des Tatrichters obliege, welche nur eingeschränkt überprüfbar ist. Es hängt mithin davon ab, in jedem Einzelfall sämtliche Besonderheiten vorzutragen, welche für das Ausmaß der Fahrlässigkeit von Bedeutung sind. Daher ist es ausgesprochen wichtig, sich hier frühzeitig fachkundig beraten zu lassen.

 

Höherstufung durch die Haftpflichtversicherung

In einem Rechtsstreit, den das AG Essen zu entscheiden hatte, weigerte sich der Versicherungsnehmer, die nach einem Unfall erfolgte Höherstufung zu bezahlen. Die Versicherung habe den Anspruch des Unfallgegners nicht bezahlen dürfen, sondern abwehren müssen. Dem folgte das Gericht nicht, sondern wies auf das Ermessen der Haftpflichtversicherung hin, ob eine Regulierung erfolgt oder ein Klageverfahren in Kauf genommen wird. Lediglich bei leicht nachweisbar unbegründeten Ansprüchen sei die Versicherung stets verpflichtet, den Anspruch abzuwehren („willkürliche Regulierung“). (AG Essen, Urteil v. 02.05.2007 – 20 C 89/07)

Es empfiehlt sich im Einzelfall, mit der Haftpflichtversicherung ein Einvernehmen zu erzielen, in welcher Weise verfahren werden soll, weswegen sich Ihr Anwalt gerne mit Ihrer Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen wird. Unter Umständen kann vermieden werden, daß durch die vorbehaltlose Zahlung Ihrer Haftpflichtversicherung ein negatives Vorzeichen im Hinblick auf die Geltendmachung der Ihnen zustehenden Ansprüche gesetzt wird. Auch läßt sich so unter Umständen eine Höherstufung vermeiden, welche sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt.

Hat die Haftpflichtversicherung erst einmal – nicht willkürlich – reguliert, so läßt sich die Höherstufung nur noch im Wege der Kulanz rückgängig machen.

 

Kaskoversicherung und Fahrzeugdiebstahl I

Das OLG Saarbrücken hatte die Frage zu entscheiden, ob die Kaskoversicherung auch einstehen muß, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges den Schlüssel einem Dritten gegeben hat (etwa zu einer Probefahrt) und dieser das Fahrzeug dann entwendet. Dies hat das OLG verneint. Die Kaskoversicherung diene der Abdeckung nicht voll beherrschbarer Risiken. Hier sei der Eigentümer ein überschaubares Risiko freiwillig eingegangen, welches nicht der Kasko-Versicherung unterfalle (OLG Saarbrücken, VersR 2007, 830).

Diese Entscheidung ist aber nicht in Stein gemeißelt. So hat das OLG Köln in einem Urteil vom 22.07.2008 – 9 U 188/07) entschieden, daß eine – versicherte – Unterschlagung vorliegen kann, wenn lediglich eine sogenannte Gewahrsamslockerung gegeben ist. An grober Fahrlässigkeit fehle es dann zum Beispiel, wenn der Interessent sein eigenes Fahrzeug zurückgelassen habe.

 

Kaskoversicherung und Fahrzeugdiebstahl II

Grobe Fahrlässigkeit, welche die Einstandspflicht des Versicherers entfallen läßt, liegt nach einer Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahre 2007 in der Regel vor, wenn der Versicherte sein Fahrzeug verläßt und den Zündschlüssel im Schloß stecken läßt. Dies gilt auch dann, wenn er in der Nähe des Fahrzeuges bleibt und dieses nur kurz seiner Aufmerksamkeit entzogen ist (Beschluß v. 05.02.2007 – 10 U 903/06).

 

Kaskoversicherung und Fahrzeugdiebstahl III – Kfz-Schein im Fahrzeug

Eine Entscheidung des OLG Celle dürfte für einige Aufregung sorgen:Der Versicherungsnehmer hatte seinen Kfz-Schein dauerhaft im Handschuhfach seines Fahrzeuges aufbewahrt. Dieses war dann (unstreitig) gestohlen worden. Der Versicherer wandte u.a. ein, daß die Aufbewahrung des Kfz-Scheines im Fahrzeug eine „Gefahrerhöhung“ dargestellt habe, welche der Versicherungsnehmer hätte anzeigen müssen. Da er dies nicht getan habe, habe der Versicherer keine Leistungen zu erbringen.

Das OLG Celle bestätigte diese Rechtsauffassung. Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Fahrzeug stelle grundsätzlich eine nicht unerhebliche Gefahrerhöhung dar. Dieses müsse auch jedem bewußt sein, da hiervor regelmäßig gewarnt werde. Der Versicherungsnehmer habe daher nur einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn er beweisen könne, daß sich die Gefahrerhöhung bei dem Diebstahl nicht ausgewirkt habe.

Hiermit errichtete das Gericht aber nicht etwa eine goldene Brücke für den Versicherungsnehmer, welcher erwidert haben wird, daß der Dieb den Kfz-Schein von außen gar nicht habe sehen können. Das Gericht hielt es nämlich für denkbar, daß der Dieb das Fahrzeug auf der Suche nach Wertgegenständen aufgebrochen, bei dieser Gelegenheit den Kfz-Schein gefunden und erst dann den Entschluß gefaßt habe, das Fahrzeug zu entwenden. Das Gegenteil konnte der Versicherungsnehmer (wie zu erwarten war) nicht beweisen, so daß das Gericht seine Klage abgewiesen hat (Urteil v. 09.08.2007 – 8 U 62/07).

Angesichts der weitgehenden Öffnungen von Ländergrenzen erscheint es bereits zweifelhaft, daß die bloße Verfügbarkeit des Kfz-Scheins (und nicht etwa des Kfz-Briefs) die Diebstahlsgefahr nicht unerheblich steigern soll. Daneben entspricht es jedenfalls nicht der diesseitigen Wahrnehmung, daß vor der Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Fahrzeug regelmäßig gewarnt wird. Eben hierauf hat das Gericht jedoch sein Urteil gestützt, so daß nicht auszuschließen ist, daß Versicherer zunehmend auf diesen Gesichtspunkt abstellen werden.

 

Vorsicht bei Tuning eines Kfz!

Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2006 (10 U 56/06) ist im Tuning eines Kfz eine Gefahrerhöhung zu sehen, welche dem Kasko-Versicherer anzuzeigen ist. Geschieht dies nicht, ist dieser im Schadensfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich das Tuning „unfallursächlich“ ausgewirkt hat.

Von einer Unfallursächlichkeit ist nach Ansicht des Gerichts auszugehen, wenn etwa riskante Fahrmanöver und das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit vorliegen, da derartiges Fahrverhalten „typische Folge“ des Tunings im Sinne eines „Ausschöpfens von Risikogrenzen“ ist.

 

Anspruch gegen die Versicherung trotz Unfallflucht

Die Unfallflucht stellt (neben einer Straftat) auch eine sogenannte Obliegenheitsverletzung dar, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschließt. Dieses gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (NZV 2007, 365) die Leistungspflicht nur dann aufgehoben, wenn die Unfallflucht die Interessen des Versicherers „ernsthaft gefährdet“ hat. Es kann sich daher lohnen, das Ablehnungsschreiben des Versicherers fachkundig überprüfen zu lassen.

(Ebenso kann auch der sogenannte „Nachtrunk“, also die Einnahme von Alkohol nach einem Unfall, die Leistungspflicht des Versicherers ausschließen. Dabei wird Nachtrunk oftmals seitens des Beschuldigten behauptet, um den Nachweis einer Strafbarkeit etwa wegen Trunkenheit im Verkehr zu erschweren. Oftmals ist er sich dabei gar nicht bewußt, daß er seinen Versicherungsschutz auf’s Spiel setzt.

 

Grobe Fahrlässigkeit I: Fahrzeug abstellen bei Gefälle

Grobe Fahrlässigkeit hat das OLG Karlsruhe angenommen in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug bei 10%-Gefälle abgestellt hatte, ohne neben dem Ziehen der Handbremse auch den ersten Gang einzulegen. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich angebracht, wenn das Unterlassen auf einem Augenblicksversehen etwa wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände beruhe (Urteil v. 08.03.2007 – 10 U 127/06).

 

Grobe Fahrlässigkeit II: Abkommen von der Fahrbahn

Grundsätzlich hat der Versicherer zu beweisen, daß der Fahrer des bei ihm versicherten Fahrzeuges grob fahrlässig gehandelt hat. In einem Sachverhalt, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, war der Fahrer von der Fahrbahn auf den Grünstreifen abgekommen. Er hatte vorgetragen, nur einen kurzen Kontrollblick auf den Beifahrersitz geworfen zu haben.

Der Versicherer hat argumentiert, daß dies kein plausibler Grund für den Vorgang sei. Es sei daher vom Vorliegen grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Dem ist das OLG entgegengetreten. Allein aus der Tatsache, daß der Fahrer keinen plausiblen Grund nennen könne, sei noch keine grobe Fahrlässigkeit gegeben. Es obliege auch hier dem Versicherer, die grobe Fahrlässigkeit zu belegen (Urteil v. 07.02.2007 – 20 U 134/06).

 

Grobe Fahrlässigkeit III: Einnicken am Steuer

Ein Fahrer war am Steuer seines Fahrzeuges eingenickt, so daß es zu einem Unfall gekommen war. Nach Auffassung des OLG Koblenz bedarf es auch hier der Feststellung sorgfaltswidrigen Verhaltens des Fahrers. Dieses könne ihm nicht unterstellt werden. Der Fahrer muß sich nachweislich über konkrete Anzeichen von Müdigkeit hinweggesetzt haben. Es kann nicht der Schluß gezogen werden, daß solche Anzeichen zwangsläufig vorgelegen haben, zumal der Unfall sich hier bereits kurz nach Fahrtantritt ereignet hat (Urteil v. 11.01.2007 – 10 U 949/06).

 

II Unfallregulierung

Mietfahrzeug nach Unfall und „Unfallersatztarif“

Hat die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten grundsätzlich zu übernehmen, so bedeutet dies noch nicht, daß sie auch die im Einzelfall entstandenen Kosten in voller Höhe zu tragen hat. In zahlreichen Entscheidungen haben sich die Gericht damit befaßt, bis zu welcher Höhe die Versicherung Zahlungen zu leisten hat. Was geschieht nun, wenn die Versicherung nur einen Teil der tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen hat, weil die Mietwagenkosten überteuert sind?

Hiermit hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen und entschieden:Wenn der Autovermieter ein Fahrzeug zu einem Tarif anbietet, welcher deutlich über dem örtlichen Normaltarif liegt, so daß eine Erstattung durch die Versicherung fraglich ist, so hat er den Mieter auf dieses Risiko ausdrücklich hinzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil v. 28.06.2006 – XII ZR 50/04).

 

Mietwagenkosten und die „Schwacke-Liste“

Regelmäßig ist fraglich, wonach sich die angemessenen Mietwagenkosten beziffern lassen. In der Vergangenheit ist hier häufig die Schwacke-Liste zu Rate gezogen worden. Noch im März 2008 hat der BGH dieses auch nicht beanstandet, obgleich Versicherer zahlreiche Einwände gegen die Schwacke-Liste erhoben haben. Der BGH verwies darauf, daß die Liste eine zulässige Grundlage einer Schätzung sei. Einwände müßten daher derart vorgetragen werden, daß aus den Einwänden hervorgeht, daß diese auch konkret den jeweiligen Sachverhalt Betreffen und sich nicht nur allgemein gegen die Schwacke-Liste richten.

Es ist zwischenzeitlich eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts veröffentlicht worden, welche der Schwacke-Liste ein eigenes – und regelmäßig deutlich niedrigeres – Zahlenwerk entgegensetzt. Die Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Aufstellung der anderen vorzuziehen ist, darf bislang als nicht geklärt bezeichnet werden. Nach dem vorbezeichneten Urteil des BGH ist nicht ganz unwahrscheinlich, daß beide Listen als taugliche Schätzgrundlagen herangezogen werden können, wobei es der jeweiligen Gegenseite freisteht, einzelfallbezogene Einwände vorzutragen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich allerdings noch sehr uneinheitlich.

 

Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem Fahrzeug

Nimmt der Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so hat er regelmäßig Anspruch auf Ersatz des sogenannten Nutzungsausfallschadens. Handelte es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, so wurde dies dem Eigentümer bislang idR verwehrt.

Der BGH hat sich nun zugunsten der Gewerbetreibenden dahingehend geäußert, daß Ihnen ebenfalls ein Anspruch auf den Ersatz des Nutzungsausfallschadens zusteht, wenn eine Bezifferung des konkreten Schadens nicht ohne weiteres möglich ist und durch den Ausfall des Fahrzeuges ein fühlbarer, wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Wird das Fahrzeug dagegen unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt (wie etwa bei Taxen), so ist auch weiterhin der konkrete Ausfallschaden zu ermitteln (BGH, Urteil v. 04.12.2007 – VI ZR 241/06; hierzu auch OLG Naumburg in NJW 2008, 2511 ff.).

 

Fahrradfahrer ohne Schutzhelm – Mitverschulden?

Das OLG Düsseldorf hatte sich im Urteil vom 18.06.2007 – I-1 U 278/06 – mit der Frage zu befassen, ob einem Radfahrer ein Mitverschulden angelastet werden kann, wenn dieser aufgrund eines Verkehrsunfalles Verletzungen erleidet, welche ein Schutzhelm jedenfalls verringert hätte.

Nach Auffassung des Gerichts trifft den Fahrradfahrer kein Mitverschulden, wenn es sich um einen Freizeitfahrradfahrer handelt, welcher im innerstädtischen Verkehr mit angepaßter Geschwindigkeit unter Verwendung eines nicht für den Sporteinsatz konzipierten Fahrrades fährt. In anders gelagerten Fällen (bswp. höhere Geschwindigkeit, Rennrad etc.) hätte das Gericht im Umkehrschluß wohl ein Mitverschulden angenommen.

Ähnlich hat nun auch das OLG Saarbrücken entschieden:Ein Mitverschulden sei nur dann anzunehmen, wenn von dem Radfahrer ein gesteigertes Risiko ausging, dies etwa bei „sportlich ambitionierten“ oder im Straßenverkehr unerfahrenen Radfahrern (Urteil vom 09.10.2007 – 4 U 80/07).

 

Verstoß gegen das Sichtfahrgebot

Unmittelbar aus dem Gesetz folgt, daß jeder Verkehrsteilnehmer das sogenannte Sichtfahrgebot einzuhalten hat. Er hat also so zu fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Das OLG Nürnberg hat klargestellt, daß jeder Verkehrsteilnehmer dabei grundsätzlich mit unbeleuchteten Fußgängern und stehenden Hindernissen zu rechnen hat (Urteil v. 22.12.2006 – 5 U 1921/06). Dabei hat sich der Fahrer auch darauf einzustellen, daß die Fahrbahn asymmetrisch ausgeleuchtet wird, da die Reichweite des linken vorderen Scheinwerfers idR geringer ist.

 

Feindliches Grün

„Feindliches Grün“ liegt vor, wenn aufgrund eines Defekts zwei Lichtzeichenanlagen (LZA) für miteinander in Konflikt stehende Verkehrsströme Grün zeigen. Heutige LZA verfügen über einen Sicherungsmechanismus, welcher innerhalb von 200 ms nach Vorliegen des „feindlichen Grüns“ zu einer Abschaltung der LZA führt, so daß die LZA dann gelb blinkt.

Bestätigt ein Sachverständiger, daß dieser Sicherungsmechanismus fehlerfrei arbeitete, so sind nach einem Urteil des LG Dresden anderslautende Zeugenaussagen nur bedingt geeignet, dieses zu widerlegen. Die Sicherungsvorkehrungen seien technisch hochentwickelt, so daß weit eher davon auszugehen sei, daß eine fehlerhafte Wahrnehmung seitens der Zeugen gegeben sei (Urteil v. 18.08.2006 – 6 O 1536/04).

 

Abruptes Abbremsen vor „Gelber“ Ampel

Verkehrsteilnehmer müssen ausreichend Abstand halten, um bei einem Bremsen des Vordermannes rechtzeitig anhalten zu können. Dabei müssen sie sich auch darauf einstellen, daß dieser bei Umschalten einer Ampel auf „Gelb“ abrupt bremst (so etwa AG Hildesheim, Urteil v. 07.08.2008 – 47 C 119/08).

 

Vorfahrtsverletzung ohne Haftung?

Grundsätzlich wird denjenigen die Haftung treffen, welcher als Einbiegender mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidiert. Im Einzelfall verhält es sich jedoch anders, wenn der Vorfahrtsberechtigte sich selbst in erheblicher Weise nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen hält. So hat das LG Hildesheim in einem Fall, in welchem der Vorfahrtsberechtigte bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn die zulässige Geschwindigkeit bei erlaubten 50 km/h um 30 km/h überschritten hatte, bei diesem die alleinige Haftung gesehen (Urteil vom 05.05.2006 – 7 S 54/06).

 

III Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen im Straßenverkehr

Benutzung eines Mobiltelefons I

In zahlreichen Entscheidungen zu dem Bußgeldtatbestand der Benutzung eines Mobiltelefons während des Führens eines Kraftfahrzeuges haben die Gerichte eine ausgesprochen weitgehende Auslegung vertreten:So ist nicht nur das Telefonieren selbst bußgeldbewehrt, sondern auch die Benutzung beispielsweise des Kalenders des Mobiltelefons ebenso wie das bloße Abweisen eines Anrufs (!). Verwiesen wird stets auf den Wortlaut der Norm, welcher bewußt weit formuliert worden sei.

Hiermit soll ersichtlich Beweisschwierigkeiten begegnet werden. Es ist jedenfalls höchst fraglich, welcher Unterschied bestehen soll, ob der Fahrer eines Kfz während der Fahrt einen Anruf auf seinem Mobiltelefon wegdrückt oder „nur“ sein Navigationsgerät neu programmiert. So darf zwar ein I-Pod bedient werden, nicht aber die Funktion eines Mobiltelefons zum Abspielen von Musik bedient werden.

Nunmehr hat das OLG Düsseldorf klargestellt, daß das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt noch keine verbotswidrige Benutzung darstellt. Es bleibt zu hoffen, daß sich dem andere Gerichte anschließen und der nach diesseitiger Auffassung ausufernden Anwendung des Tatbestandes entgegenwirken (NStZ-RR 2007, 92).

Auch das OLG Stuttgart hat mit Beschluß vom 16.06.2008 – 1 Ss 187/08 – den „Verfolgungswahn“ etwas ausgebremst. Hier sollte ein Fahrer sanktioniert werden, der während der Fahrt nur das Headset in der Hand gehalten hatte, welches über Bluetooth mit dem Handy verbunden war. Das Gericht hat festgestellt, daß dieses noch keine verbotene Nutzung des Mobiltelefons ist.

 

Benutzung eines Mobiltelefons II

In ähnlicher Weise hat das OLG Hamm in einem Beschluß aus dem Jahre 2007 entschieden, daß die Benutzung des Mobiltelefons vor einer roten Ampel bei ausgeschaltetem Motor keine unerlaubte Nutzung im Sinne von §§ 23 Abs.1 a, 49 Abs.1 Nr.22 StVO darstellt. Dies ist begrüßenswert, schließlich ist nicht nachvollziehbar, welche auch nur abstrakte Gefahr dies für den Straßenverkehr dargestellt haben sollte (.

 

Barfuß am Steuer?

Bis zum OLG Bamberg ist die Rechtsfrage getragen worden, ob es ordnungswidrig ist, privat barfuß Auto zu fahren. Das Gericht hat dies klar verneint.

 

Zweckwidrige Verwendung roter Kennzeichen

Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer eines Kfz rote Kennzeichen angebracht hatte und damit eine andere Fahrt als lediglich eine Probe- oder Überführungsfahrt unternahm. Vorgehalten wurde ihm ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Dieses hat das Gericht abgelehnt. Zwar sei eine zweckwidrige Verwendung der roten Kennzeichen von Nachteil für den Fahrzeugführer, eine Beeinträchtigung von Haftpflichtansprüchen Dritter sei jedoch nicht gegeben.

 

Nötigung im Stadtverkehr I

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 29.03.2007 entschieden, daß eine Nötigung im Straßenverkehr auch vorliegen kann, wenn dieses innerorts erfolgt. Angesichts der vergleichsweise niedrigen Geschwindigkeit habe allerdings eine besonders sorgfältige Prüfung zu erfolgen. Hier könne auch Bedeutung erlangen, ob etwa Signalhorn und Lichthupe zeitgleich eingesetzt worden seien.

Überraschend ist wohl weniger die Entscheidung selbst als vielmehr die Tatsache, daß sich das Bundesverfassungsgericht hiermit zu befassen hatte.

 

Nötigung im Straßenverkehr II

Keine Nötigung im Straßenverkehr liegt dagegen in der Regel bei „bloßem“ rücksichtslosen Überholen vor. Die Nötigung setzt voraus, daß das Handeln gezielt eine Verhaltensweise des anderen Verkehrsteilnehmers bewirken soll. Der Überholvorgang dient dabei idR anderen Zwecken; die Einwirkung auf andere Verkehrsteilnehmer wird regelmäßig nur in Kauf genommen (Beschluß des OLG Düsseldorf aus 2007).

 

Unfallflucht

Hätten Sie gedacht, daß jemand Unfallflucht begehen kann, wenn er „auf Rollen befindliche Mülltonnen“ an parkenden Fahrzeugen vorbeischiebt und die Fahrzeuge dabei beschädigt? Das LG Berlin hat dies jedenfalls angenommen. Das Schieben der Mülltonnen sei im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt und stelle ein Geschehen im Straßenverkehr dar.

 

Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ausweislich des Fahrtenschreibers?

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bamberg kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch anhand des Schaublattes eines Fahrtenschreibers festgestellt werden, ohne daß ein Sachverständiger zwecks Auswertung hinzuzuziehen ist. Hierbei hielt das Gericht allerdings einen großzügigen Toleranzabzug von 6 km/h für erforderlich.

 

Ladungssicherung

Regelmäßig hält die Polizei Transportfahrzeuge an und bemängelt die Ladungssicherung. Im gewerblichen Bereich kommt es dabei ebenfalls regelmäßig dazu, daß auch gegen den Halter des Fahrzeuges (und Arbeitgeber des Fahrers) ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Hier kann regelmäßig auf ein Urteil des OLG Hamm aus April 2008 verwiesen werden, wonach die Pflichten des Halters nur soweit reichen, dem Fahrzeugführer die zur Ladungssicherung erforderlichen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Für deren richtigen Einsatz sei der Fahrzeugführer selbst verantwortlich. Im Einzelfall wird vorsorglich auch darauf zu achten sein, ob dem Halter Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers bekannt waren.

 

Ausnahmen vom Fahrverbot

Bestimmte Verkehrsverstöße werden regelmäßig neben einer Geldbuße auch mit einem Fahrverbot geahndet. In besonderen Fällen kann die Behörde bei Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbotes absehen. Ihr im Verkehrsrecht bewanderter Anwalt wird Sie eingehend zu der Frage beraten, ob dies in Ihrem Fall auch in Betracht kommt.

Daneben besteht die Möglichkeit, zumindest bestimmte Ausnahmen von dem Fahrverbot zuzulassen, dies etwa zur Abfederung einer besonderen Härte, wenn der Betroffene beruflich auf die Benutzung bestimmter Fahrzeuge angewiesen ist. Hier können etwa bestimmte Fahrerlaubnisklassen ausgenommen werden. Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus 2007 klargestellt, daß neben ganzen Fahrzeugklassen auch einzelne Fahrzeugtypen (wie etwa Feuerwehrfahrzeuge und Krankenwagen) ausgenommen werden können. Auch hier kann Ihr Anwalt Ihnen behilflich sein, eine entsprechende Ausnahme zu bewirken.

 

Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

Das Gesetz läßt die Verhängung eines Fahrverbotes auch bei Verstößen zu, welche für sich allein gesehen noch kein Fahrverbot rechtfertigen, wenn der Betroffene „beharrlich“ verkehrsrechtliche Vorschriften mißachtet.

Das Gericht hat die vorherigen Verstöße, welche die Beharrlichkeit begründen, dabei nicht nur nach genereller Art des Verstoßes, Bugeldhöhe und Datum sowie Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu bezeichnen, sondern auch die Tatzeit und die konkrete Höhe etwa des Gechwindigkeitsverstoßes oder der Abstandsunterschreitung mitzuteilen (Beschluß des OLG Bamberg aus 2007).

 

Radarwarngerät

Ordnungswidrig handelt, wer ein Radarwarngerät betriebsbereit mit sich führt. Dieses setzt allerdings voraus, daß die Herstellung der Stromversorgung während der Fahrt möglich ist. Wird bei einem – nicht batteriebetriebenen – Gerät etwa kein passendes Stromkabel mitgeführt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (Urteil des AG Lüdinghausen aus 2008).

 

Unfallflucht und Höhe des Sachschadens

Die Höhe des entstandenen Schadens ist im Rahmen des Tatbestands „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (Unfallflucht) gleich an zwei Stellen von Bedeutung.

Zum einen liegt bei einem gänzlich unbedeutenden Schaden bereits kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor, so daß auch eine Unfallflucht ausscheidet. Hier wird die Grenze etwa bei 50,- € zu ziehen sein (so etwa OLG Nürnberg 2007).

Liegt gar ein „bedeutender Schaden“ vor (und weiß der Täter dies bzw. kann er dieses wissen), so hat die Unfallflucht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Folge. Ein bedeutender Schaden wird daher jedenfalls nicht anzunehmen sein, wenn der Schaden unter 1.300,- € liegt. Auch diese Schadenshöhe wird bei Schäden im Straßenverkehr allerdings regelmäßig errreicht…

 

Verkehrsberuhigte Zone

Man könnte meinen, daß die verkehrsberuhigte Zone unmittelbar nach dem entsprechenden Verkehrszeichen endet. Dieser – eigentlich naheliegenden – Auffassung hat der BGH Ende 2007 eine Absage erteilt. Die Zone ende regelmäßig erst dann, „wenn sich das Gebot aktualisiert“. Dies sei in der Regel erst an der nächsten Einmündung oder Kreuzung der Fall.

 

Drogen am Steuer

Im Hinblick auf die Fahrerlaubnis kann das Fahren unter Einfluß von Drogen ganz erhebliche Konsequenzen haben.

Hiervon abgesehen droht nach § 24a StVG eine Sanktion, welche allerdings davon abhängig ist, daß der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Das OLG Celle hat hierbei einen Fahrer freigesprochen, welcher 23 Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert hatte. Angesichts eines derart langen Abstandes zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt sei nicht festzustellen, daß der Fahrer fahrlässig verkannt habe, immer noch unter dem Einfluß der Droge zu stehen.

Dieses wird den Fahrer allerdings nicht davor bewahrt haben, daß die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen eingeleitet hat, um zu überprüfen, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

 

IV – Der Fahrzeug(ver)kauf

Gebrauchtwagenkauf I – Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers

Verbraucherfreundlich hat sich das OLG Koblenz im Hinblick auf das Auftreten eines verschleißbedingten Mangels verhalten. Der Mangel, ein verschleißbedingter Motorschaden, war innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeuges aufgetreten.

Nach dem Gesetz wird beim Fahrzeugkauf eines Verbrauchers von einem Händler vermutet, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten eintritt.

Der Verkäufer hatte nun so argumentiert, daß der eigentliche Mangel, nämlich der Motorschaden, unstreitig bei Übergabe noch nicht vorgelegen hat. Das Gericht hielt dem entgegen, daß sich die gesetzliche Vermutung auch auf die unmittelbare Mangelursache bezieht, hier also auf den erheblichen Verschleiß. Der Verkäufer müsse daher wiederlegen, daß der erhebliche Verschleiß bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

 

Gebrauchtwagenkauf II – „übliche Beschaffenheit“

Ein Mangel einer Kaufsache liegt nach dem Gesetz vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn eine negative Abweichung von der „üblichen Beschaffenheit“ vorliegt.

Der BGH hat nun in einem Urteil aus Oktober 2007 klargestellt, daß auch bei Gebrauchtfahrzeugen zur „üblichen Beschaffenheit“ gehört, daß es zu keinen Unfallschäden gekommen ist, welche über bloße Bagatellschäden hinausgehen.

 

Gebrauchtwagenkauf III – Vertraglich vereinbarte Laufleistung

Gibt der gewerbliche Gebrauchtwagenkäufer eine uneingeschränkte Erklärung zur Laufleistung des Fahrzeuges ab, so stellt dies idR eine sogenannte Beschaffenheitsgarantie dar, da der Käufer auf die überlegene Sachkunde des Verkäufers vertrauen darf.

 

Gebrauchtwagenkauf IV – „fahrbereit“

Wird ein Fahrzeug als „fahrbereit“ beschrieben, so stellt dies keine Gewähr für die Tatsache dar, daß das Fahrzeug diesen Zustand noch über einen längeren Zeitraum hinweg beibehält.

 

Erhöhter Kraftstoffverbrauch als Mangel

Weist das Kfz einen überhöhten Kraftstoffverbrauch auf, so kann dies einen Mangel darstellen. Der Verbrauch muß dabei zumindest um vier Prozent überhöht sein, um ein Minderungsrecht zu ermöglichen, dagegen um mindestens 10%, um ein Rücktrittsrecht zu gewähren.

Der „normale“ Verbrauch läßt sich allerdings nur schwierig ermitteln. So verweisen Verkäufer zum Teil auf Verbrauchszahlen nach „1999/100/EG“. Es handelt sich dabei um Laborwerte, welche zum Teil deutlich von den Werten im Straßenverkehr abweichen. Ein Abweichen des Verbrauchs im Straßenverkehr von diesen Werten begründet daher für sich genommen keinen Mangel, sondern ist sogar zu erwarten.

 

Vorgeschriebener Wartungszeitraum

In dem zur Entscheidung anliegenden Sachverhalt hatte der Verkäufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Reparaturkostengarantie für den Fall ausgeschlossen, daß der vorgeschriebene Wartungszeitraum überschritten wird.

Diese Klausel ist nach einem Urteil des BGH aus Oktober 2007 unwirksam, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Der Käufer müsse eine Möglichkeit haben nachzuweisen, daß sich das Überschreiten des Wartungszeitraumes tatsächlich nicht ausgewirkt hat. Solch eine Möglichkeit sah die Bedingung hier aber nicht vor. Sie war damit gänzlich unwirksam.

 

Rücktritt vom Fahrzeugkauf

Der Rücktritt vom Vertrag setzt u.a. voraus, daß der gerügte Mangel nicht geringfügig ist. In einem Sachverhalt, der es 2008 bis zum BGH geschafft hat, trat Feuchtigkeit in ein Kfz ein. Zwei Fachfirmen waren mit der Mängelbeseitigung überfordert, woraufhin der Käufer den Rücktritt erklärte. Im gerichtlichen Verfahren besah sich ein Sachverständiger den Mangel und beseitigte ihn mit wenigen Handgriffen. Der Verkäufer wandte dann ein, daß der Mangel lediglich geringfügig gewesen und ein Rücktritt daher nicht zulässig sei. Dem hielt der BGH entgegen, daß es bei der Beurteilung der Geringfügigkeit auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankomme. Zu diesem Zeitpunkt sei von einem mehr als geringfügigen Mangel auszugehen gewesen.

Es wird abzuwarten sein, ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die Rechtsprechung hat. Grundsätzlich müßten Gerichte zukünftig nicht Beweis darüber erheben, ob ein Mangel mehr als geringfügig ist, sondern ob der Käufer bei Erklärung des Rücktritts von einem mehr als geringfügigen Mangel ausgehen durfte. Es wird nur ausnahmsweise ein Fall vorliegen, in welchem ein Gericht dem Käufer bei einem tatsächlich geringfügigen Mangel zugesteht, daß er den Mangel für mehr als geringfügig halten und den Rücktritt erklären durfte.

 

V Sonstiges aus dem Verkehrsrecht

Privates Abschleppen

Regelmäßig finden sich auf privaten Parkplätzen Schilder, welche davor warnen, daß unberechtigt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgestellt werden. Aber wem ist dann die Rechnung zu übersenden?

Dem AG Kiel lag im Jahr 2009 ein Fall vor, in welchem der Halter und Eigentümer eines Kfz das Fahrzeug einem Dritten zur Verfügung gestellt hatte. Dieser stellte das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz ab, welches in der Folge abgeschleppt wurde. Der sodann wegen der Kosten verklagte Halter haftet allerdings nach dem Urteil des AG Kiel nicht, da ihn selbst kein Verschulden treffe. Eine Anspruchsgrundlage, den Halter in Regreß nehmen zu können, sei nicht ersichtlich.